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RG, 30.10.1913 - Rep. VII. 185/13 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Verstößt derjenige gegen die guten Sitten, welcher sich von seinem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht an Wertpapieren einräumen läßt, obgleich er weiß, daß einem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auf deren Besitzübertragung zusteht? 2. Gehören zum eingebrachten ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gute Sitten; Eingebrachtes Gut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 83, 237
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 02.06.1981 - VI ZR 28/80
Kauf eines Rittergutes unter der Bedingung des Verkaufs eines alten Grundstücks …
Eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten am Vertragsbruch kann in den Zielen seines Vorgehens, insbesondere bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen, oder in der Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners, oder geprägt sein durch ein Mißverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besonderen Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (vgl. BGHZ 12, 308, 318 [BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53];… BGH Urteil vom 19. Februar 1979 = aaO; RGZ 62, 137, 139; 78, 14, 18; 83, 237, 240; 88, 361, 366; 103, 419, 421; RG JW 1922, 1390; 1931, 2238). - BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
Rechtsmittel
Ein Forderungsrecht schützt den Gläubiger grundsätzlich nur gegenüber seinem Schuldner, nicht gegenüber Dritten; es müssen daher besondere Umstände dazu treten, um ein derartiges Verhalten des Dritten sittenwidrig erscheinen zu lassen, sei es, dass der Dritte zum Vertragsbruch verleitet, sei es, dass er in anderer Hinsicht sittlich verwerflich gehandelt hat (RGZ 81, 91; 83, 237; 88, 361; 103, 421; 148, 369; RGJW 1931, 2238).